Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Änderungen an der Bundesförderung für effiziente Gebäude: Neuerungen ab 1. Januar 2023
Die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist eine Reform in zwei Schritten. Die zweite Reformrunde der BEG umfasst Verbesserungen wie einen neuen Bonus, technische Anpassungen und einige Steigerungen der Effizienzanforderungen. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Zentrale Änderungen zum 1. Januar 2023
Breiteres Angebot
- Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert (Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben). Dadurch werden u.a. Wartezeiten aufgrund behördlicher Prozesse wie z.B. Eigentumsüberschreibungen vermieden.
- Zukünftig werden auch wieder Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert. Damit wird auf den Handwerkermangel reagiert.
- Bei Heizungsdefekt werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik gefördert. Die Förderung ist auf ein Jahr begrenzt.
- Gefördert wird der Einbau von stationären Brennstoffzellenheizungen die mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
Erhöhte Anforderungen zur Steigerung der Fördereffizienz
- Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch Erneuerbare Energien beheizt werden.
- Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.
- Biomasseheizungen:
- Staub-Emissionsgrenzwert ist ab 1. Januar 2023 reduziert auf 2,5 mg/m³.
- Steigerung des jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrades (ηs) für Biomasseheizungen von 78% auf 81% ab 1. Januar 2023.
- Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.
- Wärmepumpen:
- Bonus von 5%-Punkten für WP mit natürlichem Kältemittel (ab 1. Januar 2023, BEG EM) (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).
- Ab 1. Januar 2028 werden nur noch WP mit natürlichem Kältemittel gefördert.
- Wärmepumpen werden in ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert (Mindestgrenze einer rechnerischen Jahresarbeitszahl der WP von 2,7 in 2023, 3,0 ab 2024).
- Förderfähige Wärmepumpen müssen ab 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahme: Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.
- Ab 1. Januar 2024 bzw. 1. Januar 2026 sukzessive Absenkung der Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts von Luft-Wasser-Wärmepumpen (ab 2024 um 5 dB, ab 2026 um 10 dB niedriger als gesetzlicher Grenzwert).
- Ab 1.Januar 2024 Steigerung der Effizienzanforderungen bei Wärmepumpen, konkret des jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrads (ηs).
- Wärmepumpen müssen ab dem 1. Januar 2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
- Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes:
- Mindestanteil von 65% aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 und/oder unvermeidbarer Abwärme.
- Mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen.
- Es gelten gestaffelte Fördersätze, um Anreize für möglichst wenig Einsatz von Biomasse zu setzen (30%, wenn keine Biomasse eingesetzt wird, 25%, wenn Biomasse nur für Spitzenlast eingesetzt wird (max. 25% Wärmerzeugung aus Biomasse) und 20%, wenn auch Biomasse eingesetzt wird (max. 75% Wärmeerzeugung aus Biomasse).
Übersicht der Fördersätze für verschiedene Heizungsanlagen
Weitergehende Informationen zur BEG und weiteren Fördermöglichkeiten finden Sie hier: www.energiewechsel.de/beg
Alle Informationen zum Antragsverfahren und Merkblätter finden Sie hier: www.bafa.de/beg
Steuerliche Förderung
Seit 2020 ist die steuerliche Förderung von Aufwendungen zur energetischen Modernisierung bei selbstgenutzten Wohngebäuden möglich, welche mindestens 10 Jahre alt sind. Gefördert werden die über die BEG EM geförderten Maßnahmen. Dies sind neben bestimmten Heizungsanlagen auch die Erneuerung und der Einbau einer Lüftungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen sowie Maßnahmen an der Gebäudehülle. Hausbesitzer können über die steuerliche Förderung über drei Jahre verteilt 20 % der Investitionskosten von der Steuerschuld abziehen. Die Sanierungsmaßnahmen führen Fachunternehmen durch, welche die korrekte Umsetzung der Maßnahme im Rahmen einer Fachunternehmerbescheinigung dokumentieren und eine Rechnung ausstellen. Beide Dokumente werden dann der Steuererklärung beigefügt. Die gleichzeitige Beanspruchung der steuerlichen Förderung und der Förderung über die BEG EM ist nicht möglich (Kumulierungsverbot).